Lex Apple Pay – Verschärfungen des § 58a ZAG

Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder Betreiben des E-Geld-Geschäfts

Im Jahr 2019 wurde die sogenannte „Lex Apple Pay“ als § 58a ZAG eingeführt. Damit sollten Systemunternehmen verpflichtet werden, technische Infrastrukturleistungen auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters oder eines E-Geld-Emittenten gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Ziel ist, dass anfragende Unternehmen ihre Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen können. Die Gesetzesänderung soll finanztechnologische Innnovationen, Wettbewerb und Auswahl für Kunden fördern.

Ausnahmen gab es bisher für Unternehmen, die technische Infrastrukturdienstleistungen erbringen und von mehr als 10 Zahlungsdienstleistern genutzt werden oder mehr als 2 Millionen Nutzer haben. Mit der am 9. Juni 2021 verabschiedeten Gesetzesänderung will der Bundestag es Banken z.B. künftig einfacher machen, die NFC-Schnittstelle zum Bezahlen mit dem Smartphone auf allen Plattformen nutzen zu können. Was bedeutet die „Lex Apple Pay“ nun genau für Apple selbst und andere Zahlungsdienste? Und wie können Banken von der Gesetzesänderung profitieren?

 

Anwendungsbereiche der Lex Apple Pay

Der Kern des Gesetzes sollte die Schnittstellen für die kontaktlose Kommunikation mit dem mobilen Endgerät bei Bezahlvorgängen am POS (NFC-Schnittstelle) treffen. Während z.B. Samsung die Nutzung von Bezahl-Apps, wie “Mobiles bezahlen“ der Sparkassen, bereits ermöglichte, können iPhone Nutzer ausschließlich per Apple Pay bezahlen. Dadurch befand sich Apple in einer komfortablen Situation. Mit der Gesetzesänderung sollen Smartphone-Hersteller nun gezwungen werden, ihre NFC-Schnittstellen für die deutschen Banken zu öffnen.

Insbesondere sollen Zahlungsdienste für die Bereitstellung der Schnittstelle nur noch ein Entgelt verlangen, das den Kosten entspricht. Dies gilt allerdings nicht nur für Apple, sondern für alle Systemunternehmen. Das Gesetz umfasst laut Definition alle Unternehmen, die technische Infrastrukturleistungen zum Erbringen von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geldgeschäfts anbieten. Hierunter könnten bei einer engen Auslegung auch Terminalbetreiber und technische Netzbetreiber sowie Autohersteller fallen, bei denen es möglich ist, im Auto Zahlungen über das Cockpit zu tätigen. Ebenso könnte es Unternehmen treffen, die Zahlkarten mit einem Chip anbieten, der ein eigenes System betreibt.

 

Verschärfung des § 58a ZAG

Lange gab es Forderungen nach einer Anpassung des Gesetzes mit den folgenden Änderungen:

  • Die Bereitstellung soll die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht übersteigen.
  • Der Zugang soll mittels einer standardisierten technischen Schnittstelle zu allen Endgeräten gewährt werden.
  • Der Zugang soll Funktionsgleichheit gewährleisten.
  • Ablehnen darf das Systemunternehmen auch aus Sicherheitsgründen den Zugriff nicht.

Die Politik hat mit der verabschiedeten Gesetzesänderung nun den Weg für mehr Wettbewerb und Interoperabilität geebnet und versucht so, die Mauern einiger „Walled Gardens“ einzureißen. Das neue Gesetz soll ab 1. Januar 2022 in Kraft treten.

 

Kritikpunkte von Rechtsanwälten und Experten an der Lex Apple Pay

Einige Rechtsanwälte sehen die Vorschrift und die Verschärfungen der Lex Apple Pay kritisch und erklären, dass die Vorschrift technisch und rechtssystematisch verfehlt, sowie verfassungsrechtlich angreifbar ist und in der Öffentlichkeit kaum diskutiert wurde. Zusätzlich stellen sie sich die Frage, ob sich die Anwendungsbereiche des neuen Gesetzes in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form ableiten lassen.

 

Chancen für mehr Wettbewerb und zusätzliche Mehrwerte

Andererseits argumentieren Befürworter der Lex Apple Pay, dass das Gesetz die Marktmacht der großen Digitalunternehmen reguliert und den Wettbewerb fördert, um Mehrwerte und kundenfreundliche Prozesse für die Endnutzer zu schaffen. So sollen mit der neuen Verschärfung nicht nur offene Schnittstellen gefördert, sondern auch exzessive Gebühren unterbunden werden.

Ein weiteres Argument sehen Experten darin, dass Tech-Konzerne mittlerweile Zugriff auf Konten bei Banken haben und es entsprechend fair wäre, auch den Banken Zugriff auf die Schnittstellen der Tech-Konzerne zu gewähren.

 

Langfristige Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr

Ob die Lex Apple Pay als nationale Gesetzgebung langfristig positive Auswirkungen auf den Zahlungsverkehrsmarkt haben wird, hängt sehr stark von der späteren Auslegung ab. Eine Konkretisierung der technischen Ausgestaltung und des rechtlichen Rahmens wäre aus unserer Sicht wünschenswert, allein um zu klären, ob auch weitere Zahlungsmittel darunterfallen. Ob diese Auslegung vom Gesetzgeber so gewollt war, lässt sich aktuell nicht deuten.

In jedem Fall sollten Finanzinstitute und Tech-Konzerne konkrete Geschäftsbereiche in Bezug auf das neue Gesetz eingehend analysieren, um neue Handlungsfelder zu identifizieren. Systemanbieter müssen sich, sofern sie unter den Anwendungsbereich fallen, zwangsläufig mit dem Gesetz auseinandersetzen. Dies ist momentan mit hoher Unsicherheit in Bezug auf die Umsetzung der Gesetzesänderung, aber auch mit Potenzial für neue Geschäftsfelder verbunden.

Wir werden die Auslegung und Konkretisierung weiter für Sie beobachten. In der Zwischenzeit stehen wir Ihnen jederzeit für tiefergehende Analysen zur Seite und unterstützen Sie dabei, relevante Geschäftsmodelle zu entwickeln und die Auswirkungen für Ihr Unternehmen in Chancen zu verwandeln.

 

 

Quellen:
SZ.de – So will der Bundestag das Monopol von Apple Pay brechen
Louven.Legal – Lex Apple Pay – Änderungen bei § 58a ZAG?

 

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