Lex Apple Pay – Verschärfungen des § 58a ZAG
Im Jahr 2019 wurde die sogenannte „Lex Apple Pay“ als § 58a ZAG eingeführt. Damit sollten Systemunternehmen verpflichtet werden, technische Infrastrukturleistungen auf Anfrage eines Zahlungsdienstleisters oder eines E-Geld-Emittenten gegen angemessenes Entgelt unverzüglich und unter Verwendung angemessener Zugangsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Das Ziel ist, dass anfragende Unternehmen ihre Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert erbringen können. Die […]