Ladesäulenverordnung – Verpflichtung zur Unterstützung gängiger Zahlmethoden an öffentlichen Ladestationen

In-Car, mit Karte oder per App? Die Novelle der Ladesäulenverordnung fordert einheitliche Payment-Lösungen für E-Mobilität

Die Automobilbranche ist geprägt durch die kontinuierliche Umstellung zur Elektromobilität. Damit sich diese auf breiter Front durchsetzen kann, hat die Bundesregierung Fördermaßnahmen mit Kaufprämien und Steuervergünstigungen beschlossen. Als Voraussetzung für die Alltagstauglichkeit von E-Autos wird auch eine flächendeckende Ladeinfrastruktur mit Unterstützung gängiger Zahlmethoden gesehen. Deshalb hat das Bundeskabinett im Mai 2021 eine entsprechende Novellierung der Ladesäulenverordnung auf den Weg gebracht. Betreiber von öffentlichen Ladesäulen müssen, von einigen definierten Ausnahmen abgesehen, künftig mindestens eine Zahlung mit gängiger Debit- oder Kreditkarte anbieten, um ein einheitliches Bezahlsystem bei Ladesäulen zu etablieren.

Welche Anforderungen an Bezahlmethoden ergeben sich aus der neuen Verordnung? Was ist „einfaches Bezahlen“? Und wie können Ladestellenbetreiber diese Lösungen konkret umsetzen?

 

Ladesäulenverordnung mit Verantwortlichkeiten und Anforderungen an die öffentliche Ladeinfrastruktur

Zur Erreichung der Klimaziele 2030 setzt die Bundesregierung auf die Förderung der E-Mobilität. Entsprechend steht für Automobilhersteller die kontinuierliche Umstellung hin zur E-Mobilität im Fokus ihrer Geschäftsstrategie (s. unsere Analyse der Geschäftsberichte 2020 von Daimler , Volkswagen und BMW). Damit wollen sie Kunden ein neues Fahrerlebnis bieten und das Auto als Eckpfeiler nachhaltiger, individueller und bezahlbarer Mobilität positionieren.

Wer sein E-Auto allerdings nicht laden kann, wird sich auch keins kaufen. Daher ist es für den Durchbruch der E-Mobilität unerlässlich, dass Nutzer eine flächendeckende und verbraucherfreundliche Ladeinfrastruktur vorfinden. Entsprechend hat das Bundeskabinett im November 2019 den „Masterplan Ladeinfrastruktur“ verabschiedet, um den zügigen Aufbau von 1 Million Ladepunkten für bis zu 10 Millionen E-Fahrzeuge voranzutreiben (Ziele für 2030).

Basierend auf den bisherigen Erfahrungen hat am 12. Mai 2021 die Bundesregierung nun eine Änderung der LSV (Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung) beschlossen. Hierin werden die „technische[n] Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“ festgelegt. Öffentlich zugänglich, so die neue Definition in der LSV, ist ein Ladepunkt, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann. Dies schließt ausdrücklich auch Ladepunkte etwa auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und in Parkhäusern ein, die grundsätzlich für jedermann zugänglich sind. Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte müssen laut der aktualisierten Verordnung die Mindestanforderungen an Bezahlsysteme erfüllen.

 

Interoperabilität und einfache Bezahlung an den Ladesäulen

Um eine breite Akzeptanz der E-Mobilität zu erreichen, sollen Nutzer von E-Autos die Gewissheit haben können, ihr Fahrzeug immer, überall und verlässlich laden zu können. Aktuell laden Kunden häufig vertragsbasiert und nutzen dafür Apps oder (geschlossene) digitale Bezahlsysteme. Verschiedene Ladesäulenbetreiber und E-Mobility-Anbieter binden ihre Kunden so über eigene Bezahllösungen mit langfristig angelegten Stromlieferverträgen. Verlässt der Kunde aber das Gebiet seines Stromanbieters, z.B. bei längeren Fahrten außerhalb des Vertragsgebietes, muss er sich im Zweifelsfall an jeder neuen Ladesäule registrieren bzw. einen einzelnen Vertrag abschließen. Mit den neuen Mindestvorgaben für punktuelles Laden haben Ad-hoc-Tanker künftig mehr Freiheit sowohl beim Laden als auch beim Bezahlen, da sie an öffentlichen Stromtankstellen einheitliche Bezahlsysteme vorfinden.

Das „Laden und Bezahlen [soll] einfach und unkompliziert“ gestaltet sein, so Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Egal ob mit Smartphone oder ohne – mit der neuen Verordnung soll jeder Strom laden und bezahlen können. Insbesondere soll dies auch grenzüberschreitend ermöglicht werden.

Laden und Bezahlen soll künftig ohne Anmeldung oder Mitgliedschaft an jeder öffentlichen Ladesäule möglich sein. So sieht §4 der novellierten LSV vor, dass Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglichen und einen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems anbieten müssen. Die Verpflichtung, ein kartenbasiertes Bezahlen zu ermöglichen, gilt für Ladepunkte, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden. Eine Pflicht zur Nachrüstung bereits bestehender Ladesäulen ist nicht vorgesehen.

Ladesäulenverordnung Einfaches Bezahlen

Ausnahmen für diese Regelung gelten lediglich, falls der Strom am Ladepunkt kostenlos zur Verfügung gestellt oder Barzahlung in unmittelbarer Nähe angeboten wird. Das bisher im Mittelpunkt von Lösungen stehende vertragsbasierte Laden wird von den neuen Regelungen der LSV dabei nicht eingeschränkt.

 

Punktuelles Aufladen durch bargeldlose Zahlung am Ladepunkt

Die ursprünglich enger gefasste Vorgabe einer kontaktlosen Bezahlmöglichkeit mit Kreditkarten im Fokus sorgte bei einigen Wirtschaftsverbänden für Unmut. Konkret wurde ein friktionsloser Zugang mit übergreifend einsatzbaren Bezahlmöglichkeiten wie Debit- und Kreditkarten sowie europäischen Zahlungssystemen gleichermaßen gefordert. Entsprechend wurde die Vorgabe von Kreditkartenakzeptanz hin zu Debit- und Kreditkarten angepasst, um girocard-Nutzer nicht aus der Entwicklung der E-Mobilität auszuschließen.

Allerdings befürchten Verbände durch diese Vorgaben zusätzliche Kosten für Kunden und Anbieter sowie Verzögerungen beim Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur. So sieht der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) z.B. die Pflicht zum Einbau von Kartenlesegeräten als „zusätzlichen Bremsklotz“. Auch wird der Bedarf an terminalbasiertem Bezahlen als relativ gering angesehen, da viele Kunden bereits vertragsbasiert laden oder digitale Bezahlsysteme nutzen.

 

Terminalmanagement oder Browser-basierte Lösungen im Rahmen der Ladesäulenverordnung

Die Hardware-orientierte Integration basiert auf gängigen Terminals oder reinen Kontaktlos-Terminals ohne PIN-Pad. Auch die Verwendung nicht zertifizierter Hardware (SoftPOS) zur Kostensenkung ist denkbar. Über die integrierte Software kommuniziert das Kartenterminal der Ladesäule mit dem Acquirer. Autofahrer wählen, analog zu klassischen Tankstellen, ihre Ladesäule aus und bezahlen den ggf. vorautorisierten Betrag.

Zusätzlich kann der Betreiber seinen Kunden auch eine Browser-basierte Lösung über eine mobile Webseite mit Zahlungsoption anbieten. Diese Lösung kann, wie in der LSV gefordert, ohne vorherige Registrierung eingesetzt werden, um das Ad-hoc-Laden zu gewährleisten. Der Kunde scannt beispielsweise einen QR-Code auf der Ladesäule und wählt in der mobilen Web-Applikation seine präferierte Bezahlmethode aus. Die Zahlung wird dann, vergleichbar zum Einkauf in einem Onlineshop, als Remote-Zahlung abgewickelt. Der Kunde lädt sein Fahrzeug auf und fährt weg, während die Transaktion im Hintergrund verarbeitet wird. Anschließend erhält er eine Bestätigung der Transaktion.

Für den Ladestellenbetreiber bietet die Browser-basierte Zahlung eine gute Ergänzung und eine barrierefreie Lösung auch für Ad-hoc-Kunden. Auch vorhandene Ladesäulen lassen sich durch ein Software-Update entsprechend aufrüsten. Der Kunde muss sich nicht für verschiedene Ladestellenbetreiber einzelne Apps herunterladen, sondern kann über die mobile Web-Applikation schnell und einfach bezahlen – sogar aus dem In-Car-System heraus. Auch ermöglicht dieser Ansatz die Unterstützung von eher auf E-Commerce ausgerichteten Zahlungsmethoden, wie z.B. PayPal.

Nachteilig ist der aus Kundensicht höhere Aufwand durch das Eingeben der Zahlungsdaten in die mobile Webseite sowie die ggf. erforderliche Zwei-Faktor-Authentifizierung. Hinzu kommt, dass nicht E-Commerce-fähige Zahlungsmethoden wie (noch) die girocard bei dieser Lösung außen vorgelassen werden. Aus Kundensicht dürfte die Verwendung einer (zertifizierten) Terminallösung der bequemere Weg sein. Eine zentrale, in die Steuerung der Ladesäule eingebundene Terminalmanagement-Komponente kann dabei die Verwaltungs- und Wartungsaufwände deutlich reduzieren. Zudem weist die LSV explizit darauf hin, dass ein Terminal für mehrere Ladesäulen genutzt werden kann.

 

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Die Ladesäulenverordnung soll in erster Linie einfaches Bezahlen ermöglichen. Entsprechend gilt es, einheitliche Bezahlmethoden anzubieten, die grenzübergreifend funktionieren und durch nahtlose, integrierte Bezahlprozesse ein optimales Kundenerlebnis bieten. Dank innovativer Software-Lösungen kann Bezahlen auch mit weiteren Mehrwerten verknüpft werden.

Mit unserem Know-how sowohl im Payment- als auch im Mobility-Bereich entwickeln wir gemeinsam mit Banken, Zahlungsverkehrsdienstleistern, OEMs und weiteren Partnern maßgeschneiderte Geschäftsmodelle für innovative Produkte und digitale Prozesse. Unser Ziel ist es, gemeinsam mit unseren Kunden nahtlose und kanalübergreifende Zahlverfahren zu entwickeln, die für Verbraucher den Alltag mit einem Elektroauto noch bequemer machen.

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen dabei, ein geeignetes Zahlungsverkehrsangebot zu entwickeln, das sowohl die Vorgaben der Ladesäulenverordnung als auch die Wünsche Ihrer Kunden erfüllt. TC analysiert für Sie die Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Lösungen, zeigt Realisierungswege auf, unterstützt Sie bei der Auswahl geeigneter Partner und setzt die geplanten Schritte gemeinsam mit Ihnen um. Kontaktieren Sie uns gerne.

 

 

Quellen:
BMWI – Masterplan Ladeinfrastruktur
BMWI – Stellungnahmen zum Referentenentwurf der Ladesäulenverordnung
BMWI – Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
Zeit – Neue Ladesäulenverordnung sieht einheitliche Bezahlung vor

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